Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers/Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer/Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

§2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für Angaben in Prospekten und Anzeigen, Internet-Auftritt, usw. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung unsererseits.

(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(3) Unsere Angestellten, sowie alle Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

§ 3 Preise

(1) Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 1 Monat ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, frei ab Werk Straubing, einschließlich normaler Verpackung.

§4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Vereinbarungen von Lieferterminen und Fristen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Derartige Vereinbarungen sind grundsätzlich unverbindlich. Verbindlich zugesagte Liefertermine und Fristen müssen gesondert als ausdrücklich verbindlich vereinbart sein.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten-, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Käufer/Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer/Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer/Besteller unverzüglich benachrichtigen.
(4) Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat der Käufer/Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit unsererseits.
(5) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer/Besteller nicht von Interesse.
(6) Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers/Bestellers voraus.
(7) Kommt der Käufer/Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer/Besteller über.

§ 5 Gefahrenübergang

(1) Die Gefahr geht auf den Käufer/Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers/Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
(2) Auf Wunsch des Käufers/Bestellers werden die Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

§ 6 Toleranzen, Mehr- und Minderleistungen

(1) Die Vertragsteile unterwerfen sich der GKV Prüf- und Bewertungsklausel für Polyäthylenfolien und Erzeugnisse daraus, aufgestellt vom Fachverband Halbzeug und Verpackung im GKV, jeweils in der neuesten Fassung. Die GKV Prüf- und Bewertungsklausel wird entsprechend in ihrer Geltung vereinbart auch für sonstige Folienprodukte, insbesondere Verbund-Folien-Produkte.
(2) Die zulässigen Toleranzen betragen bei Länge und Breite +/- 5 mm, bei stärken bis 0,04 mm bis +/- 25%, über 0,04 mm bis +/- 20 %, mindestens jedoch 5/1000 mm. Wegen ungleichen Ausfalls der Rohstoffe sind in jedem Fall Abweichungen in den Qualitäten und in den Stärken und Folienfarben zulässig, soweit diese für den Besteller nicht unzumutbar sind.
(3) Mehr- oder Minderlieferungen können nicht beanstandet werden bis zu 10 % bei unbedruckter Ware, bis zu 20 % bei bedruckter oder lackierter Ware, jedoch bis zu 30 % bei bedruckten oder lackierten Beuteln mit einer Auflage unter 10.000. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge. Fehldifferenzen müssen wir uns bis zu einer Toleranz von 3 % nach oben oder unten vorbehalten.
(4) Bei der Fertigung von Beuteln ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Anzahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 3 % der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, gleichgültig ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt

§ 7 Druck, Farbabweichungen, Prüfungspflicht

(1) Gibt der Besteller einen Druck ohne eigene Vorlage in Auftrag, erhält er von uns einen Schwarz-Weiß-Korrekturabzug. Er ist verpflichtet, diesen Vorabzug auf Schreibfehler und bezüglich grafischer Gestaltung zu überprüfen. Geht nicht innerhalb von 5 Kalendertagen eine schriftliche Reklamation bei uns ein, gilt der Entwurf als genehmigt und vertragsgerecht.
(2) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren und bei Lackierung von Waren können geringfügige Farbabweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Farbabweichungen jedweder Art können bei laufender Produktion, Anfertigung einzelner Partien, insbesondere bei Abrufaufträgen, Sukzessivlieferverträgen und Folgeaufträgen nicht gerügt werden.

§ 8 Mängelgewährleistung

(1) Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte. Die Lieferung einer höheren/besseren Qualitätsstufe als vom Käufer/Besteller bestellt, stellt keinen Mangel im Sinne der Mangelgewährleistungsvorschriften dar.
(2) Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Käufer/Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(3) Der Käufer/Besteller muss unserer Kundendienstleitung Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(4) Im Falle einer Mitteilung des Käufers/Bestellers, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, verlangen wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten, dass:
a) das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Begutachtung und Mängelbeseitigung an uns geschickt wird;
b) der Käufer/Besteller das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service-Techniker von uns zum Käufer/Besteller geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Käufer/Besteller verlangt, dass nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu unseren Standardsätzen zu bezahlen sind.
(5) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer/Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(6) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(7) Ansprüche wegen Mängel gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer/Besteller zu und sind nicht abtretbar.

§9 Urheberrecht und Werkzeuge

(1) Die von uns gemachten Vorschläge und Angebote in irgendeiner Form sind unser geistiges Eigentum.
(2) Der Besteller trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen, Ausstattungen und sonstige Urheberrechte nicht verletzt werden.
(3) Durch die Vergütung für Werkzeuge, Klischees, Druck- und Prägewalzen u. ä. erwirbt der Besteller kein Anrecht auf diese Gegenstände. Diese bleiben in jedem Fall unser Eigentum.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer/Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
(2) Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer/Besteller verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Käufer/Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer/Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer/Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer/Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer/Besteller.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers –insbesondere Zahlungsverzug- sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

§ 11 Zahlung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.
(3) Gerät der Käufer/Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer/Besteller eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig.
(4) Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere er einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(5) Der Käufer/Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer/Besteller jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 12 Haftung

(1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt insbesondere bei Beschädigungen von bestellereigenem Material, das uns zur Bearbeitung überlassen wurde.
(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer/Besteller gegen solche Schäden abzusichern.
(3) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens unsererseits entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 13 Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und Käufer/Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Soweit der Käufer/Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Straubing als Erfüllungsort ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung in Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Teichfolien-Gewährleistung

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Sie unter www.gruber-folien.de abgedruckt finden.
Für Teichfolien geben wir eine Sondergewährleistungsfrist von sieben Jahren ab Lieferung der Produkte. Im Übrigen gilt § 8 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Wir übernehmen insbesondere keine Kosten für fehlerhaften Einbau und/oder fehlerhafte Verlegung